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BVerwG, 12.08.2009 - 1 WB 79.08 |
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- BVerwG, 26.05.2009 - 1 WB 48.07
Öffentlichkeit der Verhandlung; Vorbehalt des Gesetzes; Wesentlichkeitstheorie; …
Auszug aus BVerwG, 12.08.2009 - 1 WB 79.08
Mit Beschluss vom 26. Mai 2009 hat der Senat in dem Verfahren BVerwG 1 WB 48.07 entschieden, dass für das durch die Beurteilungsbestimmungen vom 17. Januar 2007 eingeführte Richtwertesystem keine hinreichende normative Grundlage bestehe; dienstliche Beurteilungen und Stellungnahmen nächsthöherer Vorgesetzter, die auf der Anwendung dieses Richtwertesystems beruhten, seien daher rechtswidrig.Darüber hinaus hätte, wovon auch der Aufhebungsbescheid vom 3. Juli 2009 ausgeht, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei streitiger Entscheidung voraussichtlich aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 26. Mai 2009 (BVerwG 1 WB 48.07) in der Sache Erfolg gehabt.
- BVerwG, 22.04.2008 - 1 WB 4.08
Auszug aus BVerwG, 12.08.2009 - 1 WB 79.08
Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 22. April 2008 - BVerwG 1 WB 4.08 - m.w.N.).In einem solchen Fall entspricht es nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 6. November 2007 - BVerwG 1 WB 27.07 - und vom 22. April 2008 - BVerwG 1 WB 4.08 -) in der Regel der Billigkeit, die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen.
- BVerwG, 06.11.2007 - 1 WB 27.07
Erledigung der Hauptsache; Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren
Auszug aus BVerwG, 12.08.2009 - 1 WB 79.08
In einem solchen Fall entspricht es nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 6. November 2007 - BVerwG 1 WB 27.07 - und vom 22. April 2008 - BVerwG 1 WB 4.08 -) in der Regel der Billigkeit, die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen.